Allianz im deutschen Transportwesen (Straßentransport) e. V.
(A.i.d.T. e.V.)
Vereinskontakt : mitgliedschaft@aidt-ev.org
Registriert : VR 30504
Satzung des Vereines
§ 1 (Name und Sitz)
- Der Verein führt die offizielle Bezeichnung „Allianz im deutschen Transportwesen (Straßentransport)“, abgekürzt „A.i.d.T.“
- Der Sitz des Vereins ist Solingen
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Solingen eingetragen.
Die Abkürzung ist ebenfalls eingetragen.
- Der Verein führt den Zusatz „e.V.“.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3 (Zweck des Vereins)
3a)
Zweck des Vereins ist
- Förderung der Unfallverhütung im Straßenverkehr
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
Durch öffentliche Aktions- und Thementage und Projekte zur Aufklärung der Bevölkerung über Verkehrssicherheit und Besonderheiten im Fahrverhalten des LKWs. Hiermit soll präventiv das gegenseitige Verständnis im Straßenverkehr gefördert und somit Kinder/Jugendliche und Erwachsene für gefährliche Verkehrssituationen sensibilisiert werden.
Ebenso durch Durchführung von regionalen Informationsveranstaltungen für Fahrer und Interessierte sowie regelmäßige regionale und überregionale Zusammenkünfte, dies auch in Verbindung mit aktiver Nachwuchsförderung wie auch Unterstützung von gemein-nützigen Organisationen (z. B. durch Spendenaktionen oder ehrenamtlicher aktiver Hilfe einzelner Vereinsmitglieder) durch die Aktion „A.i.d.T. hilft“
Darüber hinaus bietet der Verein neben Öffentlichkeitsarbeit, Medienpräsenz und präventiver Aufklärung eine Internetplattform zur Diskussion und Kommunikation
3 b)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Beruf, ethnischer Herkunft und Religion werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich (auch elektronisch mit Bestätigung) zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Gegen die schriftlich mitgeteilte Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber/der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
§ 5 (Mitgliedschaft)
Mitglieder des Vereins sind: Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahre), Erwachsene und Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).
Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen
- die Vereinssatzung anzuerkennen
- die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen
- die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten
- die Anordnungen des Vorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungzu respektieren sowie die weiteren satzungsgemäße Vorgaben nach den jeweils geltenden Richtlinien bei allen Aktivitäten zu beachten
- die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuüben
Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
§ 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung von Pflichten (satzungsmäßig) oder Beitragsrückstand über drei Monate. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 7 (Mitgliedsbeiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, über deren Höhe die Mitglieder-versammlung entscheidet .
Die Mitgliedsbeiträge werden optional von dem auf dem Mitgliedsantrag angegebenen Konto per Lastschrift eingezogen oder per Überweisung auf das Vereinskonto beglichen. Die Mitgliedschaft wird erst mit Eingang des Beitrages gültig (positiver Bescheid gemäß § 4 vorausgesetzt).
Die Beiträge werden jährlich zu Anfang des Geschäftsjahres erhoben. Bei Mitgliedern, die während des Geschäftsjahres in den Verein eintreten, wird der Beitrag zeitanteilig erhoben. Mitglieder, die während des Geschäftsjahres austreten, haben keinen Anspruch auf Rückvergütung der Mitgliedsbeiträge für das jeweilige Jahr.
Wird der Beitrag nicht zu Beginn des Geschäftsjahres beglichen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug.
Der Vorstand kann ermächtigt werden, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
§ 8 (Rechte der Mitglieder)
Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben kein Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen des Vereins zu.
Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mit-gliederversammlung Anträge und Vorschläge zu unterbreiten.
Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die stimmberechtigten Mitglieder wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§ 9 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 10 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegen-nahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung wird auch dann als schriftlich und ordnungsgemäß angesehen, wenn sie dem Vereinsmitglied über eine von ihm dem Vorstand bekannt gegebenen elektronischen Nachrichtenverbindung, die dem Empfänger das Lesen der Nachricht grundsätzlich ermöglicht, übermittelt worden ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder stellvertretend von der/dem zweiten Vorsitzenden geleitet. Der/die Schriftführer/in erstellt ein Versammlungs-protokoll. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 (Vorstand)
11a)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus folgenden Personen:
- dem/der ersten Vorsitzenden,
- dem/der zweiten Vorsitzenden,
- dem/der ersten Schatzmeister/in
- dem/der zweiten Schatzmeister/in
- dem/der Schriftführer/in
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandmitglieder vertreten, wobei jeder/m von ihnen Einzelvertretungsbefugnis erteilt wird. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung
- Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, wobei die Mitgliederversammlung von der/dem ersten Vorsitzenden oder stellvertretend der/dem zweiten Vorsitzenden geleitet wird.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für 5 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die
Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister. Jedes Vorstandsmitglied kann beliebig oft wiedergewählt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorgenommen werden. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. Bis zu dieser Wahl kann der verbleibende Vorstand in die unbesetzten Ämter vorläufig geeignete Mitglieder berufen.
Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der/die Vorsitzende und im Verhinderungsfalle die/der Vertreter/in nach Bedarf einlädt. Der/die Vorsitzende ist berechtigt, den Vorstand so oft einzuberufen, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder und der/die Vorsitzende und im Verhinderungsfalle der/die Stellvertreter/in anwesend sind. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, beziehungsweise der/des Stellvertreterin/Stellvertreters.
Die Verhandlungen des Vorstandes werden von dem/der Schriftführer/in aufgenommen. Die Niederschrift muss in der nächsten Vorstandssitzung genehmigt werden. Sie ist durch die/den Vorsitzende/n und der/dem Schriftführer/in zu unterschreiben.
Im Einzelfall kann der/die Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Entscheidungen im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der/die Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens
drei Tage ab Zugang der Email-Vorlage sein. Für den Nichtzugang ist der Email- Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der/die Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.
Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.
11b)
Der/die erste Schatzmeister/in eröffnet/führt neben den allgemeinen Aufgaben als Vorstandsmitglied das Vereinskonto und ist für die Buchhaltung im Sinne der Satzung verantwortlich, hierbei wird er/sie von dem/der zweiten Schatzmeister/in unterstützt.
Der/die Schriftführer/in erstellt neben den allgemeinen Aufgaben als Vorstandsmitglied Protokolle, erstellt die Einladungsschreiben und ist für weitere schriftliche Aufgaben zuständig.
11 c)
Der Beirat
- Der Beirat besteht aus bis zu 5 Beisitzern/innen, denen auch spezifische Bereiche zugeteilt werden können.
Der Beirat wird durch den Vorstand für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er handelt auf Anweisung und im Auftrag des Vorstandes. Er steht den einzelnen Vorstandsmitgliedern und dem Vorstand insgesamt in Vereinsangelegenheiten beratend zur Verfügung. Er hat kein Stimmrecht und kann nichts beschließen, darf aber empfehlen. Jedes Beiratsmitglied kann beliebig oft wiedergewählt werden.
§ 12 (Kassenprüfung)
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer/innen für ein Jahr gewählt. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und
Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können in Folge wiedergewählt werden.
§ 13 (Datenschutz)
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sach-
bezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu (in der Regel bei Veranstaltungen des Vereins). Gegebenenfalls können die Mitglieder die Veröffentlichung ihrer Bilder und Namen verweigern, wodurch ihnen kein Nachteil entsteht.
§ 14 (Auflösung des Vereins)
Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung (2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen). Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur
Hälfte an
- Fernfahrer-Nothilfe e.V., Berliner Straße 111, D-02943 Weißwasser O.L.
- Trucker Church „Worte des Lebens e.V.“, Lindenstraße 36, D-40699 Erkrath
zwecks satzungsgemäßer Verwendung. Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Solingen, den 02.04.2015