Das „Fahrerhaus“ braucht eine Standklimaanlage, um die Verkehrstüchtigkeit des BKF gewährleisten zu können. Bisher kann das Fahrerhaus die Norm als Ruheraum, u.a. in der deutschen ArbStättV, mit einer „geeigneten Schlafmöglichkeit“ gem. Art. 8 Nr. 8 der VO (EG) 561/2006, nicht erfüllen. Der BKF der mehrtägig unterwegs ist und z.B. bei 30 Grad im Schatten übernachten muss, braucht zumindest einen ordentlichen menschenwürdigen Ruheraum, in dem er sich auch wohlfühlen und erholen kann und dazu gehört selbstverständlich Standheizung im Winter und ebenso eine Standklimaanlage im Sommer.
Die „Achtung und Schutz der Menschenwürde“ gehören auch beim LKW-Fahrerhaus zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes. Die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde in der Ausübung des BKF stellen den höchsten Rechtswert innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung dar. Selbst der Staatsgewalt ist in allen ihren Erscheinungsformen die Verpflichtung auferlegt, die „Würde des Menschen“ beim BKF zu achten und sie zu schützen. Hier sollte es innerhalb der EU, einem BKF nicht zugemutet werden, sich beim EuGHMR in Straßburg über das jetzige Fahrerhaus beschweren zu müssen.
Der BKF muss nicht nur betriebswirtschaftlichen Nutzen erbringen, sondern auch bis zu 10 Stunden täglich beim Dienst am LKW-Steuer die Verkehrssicherheit im öffentlichen Straßenverkehr gewährleisten. Wie sollte er tagsüber – bei 11 Std. Ruhezeit – in der sommerlichen Fahrerhaus-Hitze seinen Schlaf absolvieren? Welcher Lokführer oder Flugzeugkapitän würde das bei dem Lärm ohne Schallschutzwand bei ca. 80 dB (A) mitmachen, wenn er bei extremer Außenhitze in der Lok auf dem Abstellgleis oder im Cockpit auf dem Flughafen schlafen müsste? Deswegen sollte nicht nur der Transportunternehmer ein großes Interesse an einer „Standklimaanlage“ haben, sondern auch der Staat, da er seine Bürger auf den öffentlichen Straßen vor laufenden LKW – wegen der Motor-Klimaanlage – und vor unausgeruhten bzw. übermüdeten BKF schützen muss. Für die Sicherheit und die einfachen Menschenrechte der BKF, ist von der EU-Kommission und vom zuständigen Minister-Rat keine Motivation sichtbar, darüber nachzudenken, wie diese wichtige vernatwortungsvolle Abeit der 4,5 Mio. BKF in der EU geschützt werden könnte.
Das Fahrerhaus ist der „Funktionsraum“ eines LKW für den Fahrzeugführer des LKW von insg. 2,35 m Längenmaß. Im Fahrerhaus „kann“ der Dienst am Steuer gewinnbringend ausgeführt werden, wenn der BKF sich auch wohlfühlt und sich nicht über Unzulänglichkeiten ärgern muss. Von der verladenden Wirtschaft und Industrie wurde der Fahrerhaus-Arbeitsplatz auf einen serienmäßigen Bedarf ausgelegt und als ein leistungsbezogenes notwendiges Transport-Abteil entwickelt, gefördert und gebaut. Nur die Bedürfnisse des Menschen als BKF, hatte man dabei vergessen. Jeder kluge Unternehmer in der Transportwirtschaft weiß, dass sich die Zufriedenheit am Arbeitsplatz in einer höheren Transportleistung bemerkbar macht. Die Aufmerksamkeit gilt dem Verkehr und nicht dem Unbehagen durch und /oder mit dem Fahrerhaus. Ein umsichtiger Chef tut gut daran, die Rahmenbedingungen zu optimieren und die Fahrerkabine ausreichend groß zu kaufen. Die Kaffeemaschine, Standheizung, Klimaanlage, Standklimaanlage, Kühlschrank, usw., sowie zusätzliche Staukästen im und am LKW, können zur Zufriedenheit der Fahrer erheblich beitragen. Am und im Fahrerhaus erkennt man die soziale Einstellung des Chefs. Z.B. der Kauf eines schmalen Fahrerhaus mit Sparausführung ohne jegliche Extras bei der Ausstattung, also die einfachste Serienproduktion , gibt zum Ausdruck, dass der Chef nicht viel auf seine Fahrer gibt.
Jeder Mensch weiß von seiner Wohnung, das ein großer Raum das Leben angenehm macht. Die Bewegungsfreiheit ist auch erforderlich, um die Belastungen beim „Dienst am Steuer“ im Fahrerhaus auf Dauer ausschalten bzw. ertragen zu können. Die Rentabilität des LKW steht und fällt allerdings mit der Leistungsbereitschaft des BKF. Diese wiederum ist von der „Zufriedenheit“ oder „Freude“ abhängig, die er bei seinem Dienst am Steuer bzw. in seinem Fahrerhaus empfindet. Fehlender Komfort und schlechte Behandlung kann auch nicht durch Geld ersetzt werden. Der zufriedene BKF konzentriert sich auf seinen Dienst am Steuer, denn seine Aufmerksamkeit sollte dem öffentlichen Straßenverkehr gelten und nicht dem täglichen Unbehagen im Sommer während der Ruhezeit im zu warmen engen Fahrerhaus.
Dieser Fahrerhaus-Arbeitsplatz sollte sich eigentlich an den neuesten wissenschaftlichen Untersuchungen orientierten, damit er auch den ökonomischen, sicheren, arbeitsmedizinischen, psychischen und physischen Belastungen der angestellten BKF als Fernfahrer standhalten kann. Das bedeutet, dass das Fahrerhaus in der Ausgestaltung für den BKF, einen guten, geräumigen und sicheren Arbeitsplatz beinhalten sollte. Bisher muss allerdings festgestellt werden, dass es bisher keinen vergleichbaren anderen Arbeitsplatz gibt, wo ein Angestellter, der wie der Fernfahrer unterwegs war, solchen Belastungen ausgesetzt wurde, wie sie zur Zeit im Fahrerhaus herrschen. Hinzu kommen noch Belastungen durch die Umwelt, den Verkehr, Stau, Hitze und Kälte, die ganz alltäglich sind. Die Entwicklungen zum, am und im Fahrerhaus, sollten das berufliche Leben des BKF, wie selbstverständlich mit einer Standklimaanlage angenehm gestalten, damit er die Belastungen während des „Dienstes am LKW-Steuer“ besser aushalten kann. Das wurde bisher nicht berücksichtigt und wurde auch nicht von den Verantwortlichen wahrgenommen.
Derzeit liegt allerdings beim LKW-Fahrerhaus ein Verstoß zu Artikel 31 GrCh vor:
„Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen“
Die aktuelle „Arbeitsstättenregel“ (ASR) B1 – § 1 (2) Nr. 2, betitelt den LKW als Transportmittel und schließt ihn damit extra aus, da diese ASR nur für Gebäude gilt. Der LKW ist demnach mit seinem Fahrerhaus natürlich kein Gebäude, sodass demnach kein Arbeitsraum und auch kein Ruheraum möglich sein kann oder darf. Das bedeutet:
1.) Arbeits- und Ruhe-Räume sind nicht beweglich.
2.) LKW-Fahrerhaus ist kein Gebäude iSd. ArbStättV.
Deswegen gilt die Arbeitsstättenregel und die Arbeitsstättenverordnung nur für Gebäude und eben nicht für die beweglichen Räume, da sich das LKW-Fahrerhaus im öffentlichen Straßenverkehr befindet. Immer noch befindet sich das LKW- Fahrerhaus im sog. „Niemandsland“, da es direkt keiner Verordnung, keiner Richtlinie und keinem Gesetz im nationalen sowie im internationalen Recht als Arbeits- und Ruheraum untergeordnet werden kann. Also kann demnach zum Schutz der darin Beschäftigten, die als BKF eine hohe verantwortliche lenkende Tätigkeit über 10 Stunden im öffentlichen Straßenverkehr ausüben und im gewerblichen Güterkraftverkehr unterwegs sein müssen, auch nichts mehr getan werden.
Die „Arbeitsstättenregel“ (ASR) und „Arbeitsstättenverordnung“ (ArbStättV) müsste grundsätzlich auch beim Fahrerhauses die neuesten arbeitsmedizinischen Erkenntnisse berücksichtigen, dazu gehört eigentlich selbstverständlich auch eine „Standklimaanlage“. In aktuellen „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ ASR A 4.4 Nr. 5 (3) heißt es: „Unterkünfte müssen während der Nutzungsdauer auf mindestens +21 °C geheizt werden können“. Das wird durch die „Standheizung“ natürlich gewährleistet. Was für Luft-Temperaturen herrschen bei +30 °C im Schatten ohne „Standklimaanlage“ wohl im Fahrerhaus? Die Leistungsfähigkeit und das Wohlbefinden des BKF hängt u.a. von einem behaglichen Klima und einer guten Luftqualität während der Ruhezeit im Fahrerhaus ab. Der BKF muss nicht nur ein betriebswirtschaftlichen Nutzen erbringen, sondern auch bis zu 10 Stunden täglich beim Dienst am Steuer die Verkehrssicherheit im öffentlichen Straßenverkehr gewährleisten. Deswegen sollte nicht nur der Transportunternehmer ein großes Interesse an einer „Standklimaanlage“ haben, sondern auch der Staat, da er seine Bürger auf den öffentlichen Straßen, vor nicht ausgeruhten bzw. übermüdeten BKF schützen muss. Die alte Arbeitsstättenrichtlinie ASR 6; § 6 Nr. 3, besagte bis zum Jahr 2010 in der ArbStättV zu den „Lufttemperaturen in Arbeitsräumen“ im Abs. 3.3 wörtlich:
„Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll +26 °C nicht überschreiten. Bei darüber liegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein“.
Den Anforderungen zur ArbStättV wurde die Arbeitsstättenregel ASR A 3.5 „Raumtemperatur“, ab dem Jahr 2010 iZm. im Hinblick auf Raumtemperaturen an Arbeitsplätzen konkretisiert. Die aktuelle ASR A 3.5. besagt, das über +26 °C Raumtemperatur, geeignete Maßnahmen zur Absenkung der Raumtemperatur zu ergreifen sind. Das bedeutet (eigentlich) das jeder BKF beim „Dienst am Steuer“ im Fahrerhaus als Arbeitssstätte natürlich eine zusätzliche „Standklimaanlage“ im LKW haben muss, damit gewährleistet wird, das der BKF während der Ruhezeit sich auch „erholen“ bzw. ordentlich ausruhen kann. Allerdings beim Buchstabe B wurde der Anwendungsbereich „B1 – § 1 (2) Nr. 2, Transportmittel“ vom Anwendungsbereich der ArbStättV wieder herraus genommen. Transportmittel werden somit nicht berücksichtigt, wenn sie als Straßen-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen.
Demnach unterliegt der LKW mit seinem Fahrerhaus nicht der Arbeitsstättenregel bzw. der ArbStättV. Die Vorschriften der ArbStättV, die für die Arbeits- und Pausenräume gelten, sind jedoch nicht für Fahrerhäuser zuständig, sondern nur für Gebäude. Es gibt für das Fahrerhaus nur ein Regelwerk der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) zu „Liegeplätzen in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen“ als DGUV Regel 114-006, die sich ab den 01.05.2014, nur in der Systematik des Schriftenwerk der bisherigen BGR 136 zu Vorschriften- und Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften geändert hatte. Dort wurde z.B. im Abschnitt 4.1.6 mit beinhaltet, dass bei betriebsüblicher Nutzung vom Fahrerhaus, nur 60 dB (A) gemessen in Ohrhöhe in liegender Position auf der Ruheliege im stehenden LKW zu hören sind und nicht überschritten werden dürfen, obwohl der BKF fast immer bei seiner Ruhezeit an der BAB ca. 80 dB (A) hört.
Derzeit sind die Arbeitsbedingungen im LKW-Fahrerhaus beweisbar nicht „menschenwürdig“ da kein Ruheraum vorhanden ist und somit auch nicht von „menschengerechten und angemessenen Arbeitsbedingungen“ der BKF gesprochen werden kann, denn jeder Mensch brauche eine gewisse Bewegungsfreiheit während einer verantwortlichen Arbeit. Der EuGHMR wies insb. darauf hin, dass das CPT im Bericht von 2010 (CPT/Inf (2012) 13, § 78) festhielt, dass eine Zweierzelle von 10,5 m² nur akzeptabel sei, wenn die Gefangenen die Möglichkeit haben, einen angemessenen Teil der Tageszeit, explizit mind. 8 Stunden, „außerhalb“ dem Gefängnis-Zelle zu verbringen. Im § 29 (3) der alten ArbStättV stand:
„Die Grundfläche eines Pausenraumes muss mindestens 6,00 m² betragen“.
Nach dem neuen zuständigen § 6 (3) ArbStättV Anhang 4.2., müssen nun noch ab den 25.08.2004 die Pausen- und Bereitschaftsräume „in ausreichender Größe“ bereitgestellt werden. Was ist ausreichend und menschenwürdig für das LKW-Fahrerhaus ? Das Fahrerhaus soll nun für einen Aufenthalt von „mindestens“ 18 Stunden (z.B. mit 9 Std. Lenkzeit und bei anschließenden 9 Std. Ruhezeit) ohne Standklimaanlage ausreichend sein!?
Da sollten sich doch bitte einmal die Verantwortlichen deutschen und / oder europäischen Politiker, nur für eine Nacht im Hochsommer, an der lauten BAB im aufgeheitzten Fahrerhaus übernachten. Was dann wohl anschließend passiert, werden die BKF leider nie erfahren, weil „Die da Oben“, es nie praktizieren würden. Nur durch komfortable und sichere große Fahrerhäuser mit ca. 6 m² nutzbare Fläche, wird es in der EU demnächst noch möglich sein, gute BKF zu bekommen, die dann natürlich nur mit der dementsprechenden Entlohnung für diese schweren Aufgaben bereit sind, diesen sehr wichtigen Dienst im Transportgewerbe für den EU-Binnenmarkt zu bewerkstelligen.